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§ 105 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 LBG – Sonderregelungen

Anstelle des Landespersonalausschusses entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2. Darüber hinaus kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und den Bestimmungen der Laufbahnverordnungen (§ 25) über das Zurücklegen von Dienstzeiten zulassen.