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§ 105 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 105 KWO – Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide

(1) 1Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, gelten § 95 Abs. 1 und §§ 96, 97 Abs. 4 nicht. 2§ 95 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist.

(2) Werden Direktwahlen und Bürgerentscheide gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, werden die Direktwahlen und die Bürgerentscheide als verbundene Kommunalwahlen entsprechend den §§ 85 bis 91a behandelt.