§ 105 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt I – Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern
§ 105 HWaG – Feststellung der Eigentumsgrenzen
(1) Soweit sich die Eigentumsgrenzen an Gewässern bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 8, 12, 17 und 205 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53) bestimmen, werden sie von der Wasserbehörde nach diesen Vorschriften festgestellt.
(2) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.