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§ 105 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 105 HDO

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Dienstherrn zu verteilen.

(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 27, 30, 101, 112 bis 112b oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(4) Erledigt sich ein Antragsverfahren im Sinne des Abs. 3 in der Hauptsache, so ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, sofern die Kostenentscheidung nicht der abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).