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§ 105 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 105 DO LSA – Beitreibung von Geldbeträgen (1)

(1) Die von dem Beamten oder Verurteilten zu erstattenden Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.

(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Zuständig ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte, auch soweit es sich um die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen handelt.

(3) Die Vollstreckungsbehörden des Landes haben Vollstreckungsersuchen der Disziplinargerichte zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).