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§ 105 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 7 – Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 BremWG – Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel

(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Zusatzvertrages mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nummer 1 des Staatsvertrages betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist.

(2) Die am 24. März 1962 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushaltes nicht gefährdet wird.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.