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§ 105 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 8 – Öffentliche Schulträgerschaft → Abschnitt 2 – Schulorganisation

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 BbgSchulG – Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen

(1) Für die Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen gilt § 104 Absatz 1 Satz 1 und 4 entsprechend. Abweichend von § 103 Absatz 1 gelten für die Fortführung von Schulen folgende Grundsätze, wenn im Einzelfall eine andere Schule nicht zumutbar erreichbar ist:

  1. 1.

    eine Grundschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können,

  2. 2.

    eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen", die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn beginnend mit Jahrgangsstufe 3 mindestens vier aufsteigende Klassen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,

  3. 3.

    eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" kann fortgeführt werden, wenn mindestens zwei Lernstufen mit zusammen mindestens vier Lerngruppen, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen, gebildet werden können,

  4. 4.

    eine Förderschule mit Ausnahme der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" darf fortgeführt werden, wenn in der Primarstufe mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können.

(2) Über die Änderung und Auflösung sowie die Fortführung gemäß Absatz 1 Satz 2 beschließt der Schulträger unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind der Ausbau und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie die Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge zu behandeln. Für die Genehmigung gilt § 104 Absatz 2 entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können oder durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird, soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen.