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§ 105 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 105 BayLTGeschO – Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags abtreten.

(2) 1Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet. 2Die Zurückziehung der Wortmeldung erfolgt gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) 1Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.