§ 1059 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§ 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.