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§ 104d LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 104d LHG M-V – Personal, Tarifrecht

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden stehen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universitätsmedizin. Die Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes für die Universitätsmedizin. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen keine Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen, können nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen der §§ 61, 62 und 62a in einem Beamtenverhältnis zum Land eingestellt werden. Mit der Ernennung wird ihnen eine Tätigkeit entsprechend der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung ihrer Stelle in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin zugewiesen, Anstellungsbehörde ist die Universität. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Auf das Personal der Universitätsmedizin finden die §§ 55 bis 79 mit Ausnahme der §§ 56, 60 und 77 Anwendung.

(3) Wird eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis des Landes mit Aufgaben in der Krankenversorgung berufen, wird sie oder er auf Antrag für die Dauer der Tätigkeit an der Universitätsmedizin aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Für die Dauer der Beurlaubung wird ein Arbeitsverhältnis mit der Universitätsmedizin geschlossen. Die Universitätsmedizin leistet die nach dem Versorgungsfondsgesetz vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) erforderliche Zuführung an das Sondervermögen für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Soll eine Beamtin oder ein Beamter des Landes auf Dauer oder vorübergehend für die Universitätsmedizin tätig werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die bei der Universitätsmedizin in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, als wären sie beim Land zurückgelegt worden. Die beim Land oder einem anderen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst der Universitätsmedizin so angerechnet, als wären sie bei der Universitätsmedizin zurückgelegt worden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates nimmt für die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes die personalrechtlichen Befugnisse wahr. Der Vorstand übt für das übrige Personal der Universitätsmedizin die personalrechtlichen Befugnisse aus. Er kann die personalrechtlichen Befugnisse für das nichtwissenschaftliche Personal ganz oder teilweise auf den Kaufmännischen Vorstand übertragen.

(6) Der Kaufmännische Vorstand übt die Funktion des Leiters der Dienststelle gemäß § 8 Absatz 4 des Personalvertretungsgesetzes aus.

(7) Die Universitätsmedizin schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab.

(8) Für die Universitätsmedizin gilt § 4. Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 entsprechend Anwendung. Die Wahl einer Beschäftigten für den Fachbereich Medizin gemäß § 88 Absatz 3 entfällt.