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§ 104c LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 104c LHG M-V – Baumaßnahmen

(1) Die Universitätsmedizin bedient sich bei der Umsetzung ihrer Baumaßnahmen der Kapazitäten und des Sachverstandes der Staatlichen Hochbauverwaltung. Damit verbleibt die Bauherrenschaft bei der Staatlichen Hochbauverwaltung.

(2) Die Universitätsmedizin legt die auszuführenden Maßnahmen und deren Prioritäten fest. Die Zuständigkeiten der Staatlichen Hochbauverwaltung für Planung und Durchführung der Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Baumaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden, gegenüber der Staatlichen Hochbauverwaltung anweisen.

(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen der Universitätsmedizin auf die Universitätsmedizin übertragen.