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§ 104 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 9 – Duldungs- und Gestattungspflichten

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 104 WG LSA – Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichten, den Anschluss zu dulden. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 19 und 27 dieses Gesetzes entsprechend.