§ 104 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 9 – Duldungs- und Gestattungspflichten
§ 104 WG LSA – Anschluss von Stauanlagen
Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichten, den Anschluss zu dulden. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 19 und 27 dieses Gesetzes entsprechend.