Gesetze

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§ 104 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Unterabschnitt – Die Gerichte

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 104 StBerG – Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.