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§ 104 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. TEIL – Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 104 SchG – Versorgungsberechtigung

(1) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. Über den Antrag entscheidet die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen zuständige Behörde. Mit der Versorgungsberechtigung erhalten die Lehrer die Befugnis, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Durch die Versorgungsberechtigung entsteht kein Anspruch auf Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Land Baden-Württemberg.

(2) Die Zahl der mit Versorgungsberechtigung an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat in freier Trägerschaft verwendeten Lehrer darf nicht höher sein als die Zahl der an einer vergleichbaren öffentlichen Schule planmäßig angestellten Lehrer.

(3) Die Versorgungsberechtigung erlischt

  1. 1.
    mit dem Aufhören der Schule; der Lehrer soll jedoch, wenn nicht in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen, in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden,
  2. 2.
    mit dem freiwilligen Austritt aus der Schule oder mit dem Aufhören der hauptberuflichen Tätigkeit an ihr,
  3. 3.
    mit der Entlassung aus dem Dienst der Schule,
  4. 4.
    wenn der Lehrer zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes zur Folge hätte.

(4) Die Versorgungsberechtigung kann von der nach Absatz 1 für die Ernennung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

(5) Nach Eintritt des Versorgungsfalles erlischt der Anspruch auf Versorgung, wenn bei einem Berechtigten die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Ruhestandsbeamter oder ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter den Anspruch auf Ruhegeld bzw. Witwen- oder Waisengeld kraft Gesetzes verlieren würde. Die Zahlung der Versorgungsbezüge kann eingestellt oder die Versorgungsbezüge können gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigen würden.

(6) Der Schulträger hat die obere Schulaufsichtsbehörde von dem Eintritt der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe des Austritts oder der Entlassung mitzuteilen.

(7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sinngemäß. Die Versorgungsbezüge dürfen nicht höher sein als die, die ein Lehrer mit entsprechender Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst erhält.

(8) Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für die Schulleiter sowie für diejenigen Internatsleiter, die aus dem Schuldienst hervorgegangen sind; ihr Übertritt von der Schule an das Internat fällt nicht unter Absatz 3 Nr. 2 und 3.