§ 104 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 104 PersVG LSA – Wahlordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen. Sie muss insbesondere Vorschriften enthalten über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
die Stimmabgabe,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.