§ 104 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 1. – Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 104 PatG – Prüfung der Zulässigkeit
1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.