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§ 104 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Finanzwesen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 104 HochSchG – Vermögen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(2) Landesvermögen, das den Hochschulen dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von den Hochschulen verwaltet.

(3) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.

(4) Die Hochschulen können Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn

  1. 1.

    Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissens- und Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 2 dies rechtfertigen,

  2. 2.

    die Einrichtung oder das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

  3. 3.

    die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen erhält und

  4. 4.

    die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Hierzu ist die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.