§ 104 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Fünfter Teil – Schlußbestimmungen
§ 104 BremLWO – Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.