§ 104 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Der Anwaltsgerichtshof
§ 104 BRAO – Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
1Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
Zu § 104: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).