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§ 103 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103 GOLT – Öffentliche Petitionen

(1) Öffentliche Petitionen sind Eingaben von allgemeinem Interesse an den Petitionsausschuss, die im Einvernehmen mit der Petentin oder dem Petenten auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht werden können. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen grundsätzlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Bürgerbeauftragten eingereicht werden. Das Verfahren über die Zulassung einer Petition als öffentliche Petition bestimmt sich nach § 107 Abs. 4. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung besteht nicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.

(2) Der Petitionsausschuss stellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Verfahrensgrundsätze zur Behandlung von öffentlichen Petitionen auf. Die Grundsätze sind als Anlage 2 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

(3) Der Petitionsausschuss überträgt die Bearbeitung der öffentlichen Petition dem Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz. Die übrigen Regelungen in der Geschäftsordnung bleiben unberührt.