Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 103 ThürBG – Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge

  1. 1.

    während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst und

  2. 2.

    im Rahmen der medizinischen Erstversorgung durch den polizeiärztlichen Dienst der Thüringer Polizei bei der Verwendung in Einsätzen geschlossener Einheiten, Spezialeinheiten und Polizeieinheiten zur Beseitigung von Spreng- und Brandvorrichtungen sowie deren Übungen,

solange ihnen Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen. Für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen wird freie Heilfürsorge auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit gewährt.

(2) Die freie Heilfürsorge umfasst in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. 2.

    zur Behandlung von Behinderungen,

  3. 3.

    in Geburtsfällen, für Maßnahmen der Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen für Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch,

  4. 4.

    zur Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen sowie

  5. 5.

    bei Organspenden.

Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Leistungen gewährt, die nach der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

(3) Bei einem Dienstunfall nach § 26 ThürBeamtVG wird der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 29 und 30 ThürBeamtVG vorrangig durch die Gewährung von Leistungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfüllt. Darüber hinausgehende Leistungen nach den §§ 29 und 30 ThürBeamtVG bleiben unberührt.

(4) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den heilfürsorgeberechtigten Personen sowie zu Inhalt und Umfang der freien Heilfürsorge.