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§ 103 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt III – Ergänzungsschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 SchulG – Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sichergestellt ist. Über die Anerkennung darf frühestens zwei Jahre nach Eröffnung der angezeigten Ergänzungsschule entschieden werden.

(2) Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, ihren Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis zu erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Staatlich anerkannt" versehen werden kann.

(3) Für die Aufhebung der Anerkennung ist § 100 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird.