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§ 103 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 SchulG – Schulen des Bezirksverbandes Pfalz

Der Bezirksverband Pfalz ist Träger der kommunalen Schulen:

  1. 1.

    Schule für gehörlose und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler in Frankenthal mit den Abschlüssen der

    1. a)

      Grundschule,

    2. b)

      Realschule plus,

    3. c)

      Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,

    4. d)

      Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,

    5. e)

      Berufsschule,

    6. f)

      Berufsfachschule I und II,

    7. g)

      Berufsoberschule I für Technik,

    8. h)

      Fachschule, Fachbereich Technik, Fachrichtung Maschinentechnik.

  2. 2.

    Berufsbildende Schule in Kaiserslautern mit den Schulformen und Bildungsgängen

    1. a)

      Berufsfachschule, dreijähriger Bildungsgang in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks und der Industrie,

    2. b)

      Fachschule, Fachbereiche Technik,

    3. c)

      Meisterschule für Handwerker.

Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium dem Bezirksverband Pfalz auf Antrag die Genehmigung zur Errichtung weiterer Schulformen oder Bildungsgänge an den bestehenden Schulen erteilen.

(2) Die Personal- und Sachkosten der Schulen trägt der Bezirksverband Pfalz.

(3) Einstellung und Anstellung der Lehrkräfte sowie Berufung und Ernennung der Schulleiterinnen und Schulleiter bedürfen der Bestätigung durch die Schulbehörde.

(4) Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gilt § 86 entsprechend. Das Land leistet zu den Aufwendungen für genehmigte Baumaßnahmen Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

(5) Eine Schule des Bezirksverbandes Pfalz kann nur zum Ende eines Schuljahres aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass die Absicht spätestens vier Monate vorher der Schulbehörde mitgeteilt worden ist.

(6) Für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen gilt § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.