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§ 103 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 103 SächsHSFG – Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung

(1) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleistet sind. Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Genehmigung auch aus fachlichen Gründen versagen. Die Erprobung ist zu befristen und soll nach 3 Jahren evaluiert werden.

(2) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Übernahme der Bewirtschaftung der selbst genutzten Liegenschaften beschließen. Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 erfüllt. Die Umsetzung der Entscheidung nach Satz 1 ist in der Zielvereinbarung nach Satz 2 zu regeln.

(3) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung gestellt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).