§ 103 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Landespersonalausschuss
§ 103 NBG – Geschäftsstelle
Beim für Inneres zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.