Gesetze

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§ 103 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 103 NBG – Geschäftsstelle

Beim für Inneres zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.