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§ 103 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 103 LWG 2008 – Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Wasserbehörde setzt die Zwangsrechte nach den §§ 97 bis 100 auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 102. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen. Im Fall des § 100 Abs. 1 Satz 2 bedarf es keines Antrages.

(2) Das Recht zur Mitbenutzung einer Anlage nach § 100 kann auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers durch die Wasserbehörde entschädigungslos entzogen oder beschränkt werden, wenn die oder der Berechtigte ihre oder seine Verpflichtungen nach § 100 Abs. 3 und 4 Satz 2 nicht erfüllt.

(3) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten, so kann die Wasserbehörde das Unternehmen auf Antrag nach mündlicher Verhandlung in den Besitz des Zwangsrechts einweisen. Die Wasserbehörde kann die vorzeitige Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen.