Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 103 LWG – Betretungsrecht (1)

Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens erfordert, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach § 104 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer, oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).