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§ 103 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 3 – Direktorin oder Direktor

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 103 LMG NRW – Aufgaben

(1) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, entscheidet über Einstellungen und Entlassungen und sonstige Angelegenheiten des Personals bestellt die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, erarbeitet Entwürfe für Satzungen und Beschlüsse der Medienkommission, vollzieht deren Beschlüsse und veröffentlicht die Satzungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Darüber hinaus hat die Direktorin oder der Direktor

  1. 1.
    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
  2. 2.
    die Maßnahmen nach Abschnitt 9 zu treffen,
  3. 3.
    die Aufgaben der Beratung und Zusammenarbeit nach § 88 Absatz 3 wahrzunehmen,
  4. 4.
    die Aufgabe nach § 61 Abs. 2 wahrzunehmen,
  5. 5.
    die Aufgaben nach §§ 33c Abs. 1, 33d Abs. 7, 8 und 9 1. Alternative wahrzunehmen,
  6. 6.
    den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

(3) Die Medienkommission kann der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach allgemeinen Gesetzen und der Erteilung von Unbedenklichkeitsbestätigungen übertragen.