§ 103 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 103 LHO – Anhörung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushaltsordnung des Saarlandes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.