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§ 103 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 103 LHO – Anhörung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.