§ 103 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizei
§ 103 LBG – Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei haben für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diesen Anspruch haben alle Polizeivollzugskräfte für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.
(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.