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§ 103 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 103 KVG LSA – Nachtragshaushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Das für die Nachtragshaushaltssatzung entsprechend geltende Verfahren nach § 102 muss bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein. § 100 Abs. 1 Satz 5 findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung.

(2) Die Kommune hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. 1.

    sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

  2. 2.

    bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,

  3. 3.

    Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen,

  4. 4.

    Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf

  1. 1.

    geringfügige Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,

  2. 2.

    die Umschuldung von Krediten,

  3. 3.

    Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,

  4. 4.

    eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten unerheblich ist.