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§ 103 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 HmbSG – Wechselseitige Unterrichtung der Gremien

Jedes der schulischen Gremien übersendet den Vorsitzenden der anderen Gremien sowie der Schulleitung unverzüglich seine Beschlüsse und Protokolle, sofern die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Sitzungen sollen durch die rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnung vorbereitet und so terminiert werden, dass auch außerhalb der Schule berufstätige Mitglieder teilnehmen können. Gremien können zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung Arbeitsgruppen einsetzen.