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§ 103 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT IV – Personalwesen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 HmbBG

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzer eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts nach dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ihr Amt verlieren; § 64 ist nicht anzuwenden. Die vom Senat berufenen Mitglieder scheiden ferner durch Zeitablauf (§ 102 Absatz 3 Satz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 102 Absatz 3 Satz 4) aus ihrem Amt aus.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt noch bevorzugt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).