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§ 103 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Achter Abschnitt – Handelsmakler

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 HGB

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

  1. 1.
    vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
  2. 2.
    ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zu § 103: Neugefasst durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), geändert durch G vom 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123).