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§ 103 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 15 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103 GO LT 2015 – Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen

(1) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Angelegenheiten im Ausnahmefall im Eilverfahren behandelt werden.

(2) Jedem Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage schriftlich zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen.

(3) Rückäußerungen haben schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung.

(4) Beantragt ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind bis zur nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses auszusetzen.

(5) Die Präsidentin oder der oder die Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Eilverfahrens in der nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses.