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§ 103 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 4 – Prüfungswesen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 103 BbgKVerf – Prüfungsverfahren

(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung soll das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung bekannt.