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§ 102 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 ThürHG – Anerkennungsverfahren (1)

(1) Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen:

  1. 1.

    der Name, Sitz und Träger der Hochschule,

  2. 2.

    auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,

  3. 3.

    wie die Hochschule gegliedert ist,

  4. 4.

    in welcher Weise die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums mitwirken,

  5. 5.

    welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Grade verliehen werden dürfen.

(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).