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§ 102 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt III – Ergänzungsschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 SchulG – Ergänzungsschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind.

(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.