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§ 102 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 102 SächsHSFG – Palucca Hochschule für Tanz Dresden

(1) In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. In diesen Fällen ist § 33 nicht anzuwenden; abweichend von den §§ 34 und 36 werden die Prüfungsordnung vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt und die Studienordnung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt.

(2) Es wird kein Hochschulrat gebildet. Die Aufgaben des Hochschulrates nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 10 und 11 sowie des Erweiterten Senates nimmt der Senat wahr.

(3) An der Hochschule wird im Benehmen mit dem Senat ein Beirat eingesetzt. Er besteht aus bis zu 6 unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Rektorates im Benehmen mit dem Senat vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für 5 Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung. § 86 Abs. 11 gilt entsprechend.

(4) Der Rektor wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einberufenen Findungskommission nach Anhörung des Senates bestellt. Abweichend von § 82 Abs. 7 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. Der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. Er führt während seiner Amtszeit zusätzlich den Titel "Professor".

(5) Die Hochschule wird nicht in Fakultäten gegliedert. Die Grundordnung regelt, wer die nach diesem Gesetz der Fakultät, dem Fakultätsrat, dem Dekan, Studiendekan oder der Studienkommission zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(6) Der Leiter der Mittelschule gehört dem Senat mit beratender Stimme an.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).