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§ 102 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 SDO

(1) Kosten im Sinne dieses Abschnitts sind die in Absatz 3 aufgeführten Auslagen und die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers.

(2) In Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben.

(3) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
  2. 2.
    Telegramm- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für förmliche Zustellungen;
  3. 3.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die Reisekosten des mit Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
  6. 6.
    die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 52 Abs. 1 bestellten Verteidigers;
  7. 7.
    die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).