§ 102 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
§ 102 NJG – Ermächtigung zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln
Die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.