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§ 102 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 LBG – Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen kann die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.

(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.