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§ 102 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT IV – Personalwesen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 HmbBG

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 104 wird ein an Weisungen nicht gebundener Landespersonalausschuss gebildet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Ständige Mitglieder sind der Staatsrat als Vorsitzender sowie der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen zuständigen Behörde. Diese werden im Verhinderungsfall durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreter vertreten. Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. Die vom Senat berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).