§ 102 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung
§ 102 HeilBerG – Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung
(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
- 1.das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
- 2.weitere Aufklärung erforderlich ist oder
- 3.Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.