§ 102 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 102 HDO
(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,
- 1.Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
- 2.Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
- 3.die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten;
- 4.die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
- 5.die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, des Vertreters der Einleitungsbehörde, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer;
- 6.die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus;
- 7.die Auslagen des dem Beamten nach § 53 Abs. 1 bestellten Verteidigers;
- 8.die Auslagen des nach § 16 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).