§ 102 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug → Unterabschnitt 2 – Internationale Zuständigkeit
§ 102 FamFG – Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.