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§ 102 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug → Unterabschnitt 2 – Internationale Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 102 FamFG – Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

  2. 2.

    über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

  3. 3.

    ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.