Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101h NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 101h NBG – Personalaktendaten in Dateien (1)

(1) 1Medizinische und psychologische Befunde von Beamten dürfen von den personalverwaltenden Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten.

(2) Beurteilungen sowie dienstrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(3) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.

(4) 1Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind aufzuzeichnen und allgemein bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe umfasst auch die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung, die regelmäßigen Empfänger und die Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).