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§ 101g NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 101g NBG – Aufbewahrung (1)

(1) 1Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. 1.
    der Beamte auf Widerruf nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus seinem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist,
  2. 2.
    der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 43 dieses Gesetzes und der §§ 11 und 13 NDiszG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  3. 3.
    der Beamte oder der Ruhestandsbeamte verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung gegenüber Hinterbliebenen des Beamten entfallen ist.

(2) 1Unterlagen über Erkrankungen, Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen und Erholungsurlaub sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. 2Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Personalakten und Versorgungsakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, wenn sie nicht vom Bundesarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen werden.

(5) Nebenakten (§ 101a Abs. 4 Satz 3) sowie automatisiert gespeicherte Personalaktendaten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten vorhanden sind, sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).