Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101e NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 101e NBG – Aktenvorlage und Auskunft (1)

(1) 1Die Personalakte darf ohne Einwilligung des Beamten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorgelegt werden. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Ärzten, die in den Fällen des § 59a Abs. 1 im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls vorgelegt werden. 4Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) 1Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Absatz 1 entsprechend. 2Auskünfte an Dritte dürfen gemäß § 101 Abs. 5 Sätze 3 und 4 erteilt werden.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(4) Die parlamentarischen Rechte auf Auskunft und Aktenvorlage nach Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung, die Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nach Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung und die Rechte der Rechnungsprüfungsbehörden bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).